Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) ¹Der Verein trägt den Namen

„Verein zur Förderung des UNESCO Welterbes Kloster Lorsch“ e.V.

²Sitz des Vereins ist Lorsch. ³Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) ¹Der ausschließliche und unmittelbare Zweck des Vereins ist es, die UNESCO Welterbestätte Kloster Lorsch, das Freilichtlabor Lauresham, das Museumszentrum (Klostergeschichtliche Abteilung) sowie die mit den vorgenannten verbundenen Aktivitäten in der Forschung, als Vermittlungs- und Bildungsstätte, in der Denkmalpflege sowie in der (kommunal-)politischen Einbettung der vorgenannten Einrichtungen in das städtische Leben in Lorsch ideell, finanziell und personell zu unterstützen. ²Der Verein ist der Konvention der UNESCO für das Welterbe der Menschheit verpflichtet und handelt nach dieser.

(2) Der Verein setzt sich insbesondere zur Aufgabe:

1. das kulturhistorische Erbe und die Bedeutung des Klosters Lorsch als einer der religiösen, politischen und kulturellen Mittelpunkte früher deutscher und europäischer Geschichte in angemessener Form zu pflegen,

2. die wissenschaftliche und pädagogische Arbeit zum UNESCO Welterbe Kloster Lorsch in allen Bereichen in Abstimmung mit dem Land Hessen – Staatliche Schlösser und Gärten, der Stiftung „UNESCO Weltkulturerbe Kloster Lorsch“ sowie dem Freilichtlabor Lauresham zu fördern und zu unterstützen.

Dazu gehören Erforschung und Vermittlung der Geschichte des Klosters und dessen Bedeutung als kulturelles und geistiges Zentrum sowie wissenschaftliche Untersuchungen über die wirtschaftliche, gesellschaftliche und politische Bedeutung des Klosters und der Reichsabtei,

3. im Sinne der Denkmalpflege zu wirken,

4. Konzepte und Maßnahmen anzuregen und zu fördern, die der Weiterentwicklung, Vermittlung und Würdigung des Welterbes dienen, Veranstaltungen bekannt zu machen und zu begleiten oder gegebenenfalls solche selbst durchzuführen,

5. die Begleitung bei der Pflege und die Weiterentwicklung des internationalen Klosternetzwerkes und des interkulturellen Austauschs,

6. die Menschen in Lorsch und der Region mit dem Kloster und Lauresham vertraut zu machen, damit diese als Botschafterinnen und Botschafter für das Welterbe eintreten,

7. handelnde Personen aus Politik, Kultur und Wirtschaft dabei zu unterstützen, die UNESCO Welterbestätte Kloster Lorsch bestmöglich in das städtische Leben in Lorsch zu integrieren und dies auch einzufordern, soweit dies mit den Aufgaben unter Ziffer 1 und 2 vereinbar ist.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) ¹Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. ²Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(2) ¹Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. Abgabenordnung. ²Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) ¹Der Verein kann weitere Fördermittel durch Sammlungen, Zuwendungen, Stiftungen und andere Quellen einwerben und satzungsgemäß verwenden.

(4) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

(5) Die Inhaberinnen und Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) ¹Mitglied des Vereins können natürliche oder juristische Personen sowie nicht rechtsfähige Vereine, deren Gemeinnützigkeit festgestellt ist, werden. ²Voraussetzung ist die Bereitschaft, Beiträge zur Förderung des Vereins zu leisten. ³Der Vorstand kann einen Mitgliedsantrag in der nächsten auf die Antragstellung folgenden Sitzung, längstens jedoch innerhalb einer Frist von zwei Monaten, ablehnen.

(2) Die Mitgliedschaft erlischt

1. bei natürlichen Personen durch deren Tod,

2. bei juristischen Personen durch deren Auflösung,

3. bei nicht rechtsfähigen Vereinen – durch deren Auflösung oder die Aberkennung der Gemeinnützigkeit.

4. Die Mitgliedschaft kann jeweils zum Ende eines Quartals durch elektronische oder schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand gekündigt werden.

5. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es den Interessen des Vereins zuwiderhandelt oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund für den Ausschluss vorliegt.

6. Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt; dabei können unter sozialen oder wirtschaftlichen Gesichtspunkten besondere Beiträge für Studierende, Rentnerinnen und Rentner, juristische Personen oder weitere Personengruppen festgesetzt werden.

7. ¹Der Mitgliedsbeitrag wird innerhalb des ersten Halbjahres eines Geschäftsjahrs eingezogen. ²Der Vorstand kann die Beitragspflicht für einzelne Mitglieder auf Antrag oder von Amts wegen für jeweils ein Jahr, auch mehrmals hintereinander, aussetzen.

8. Personen, die sich um die Förderung des Vereinszweckes besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Gesamtheit der Mitglieder bildet die Mitgliederversammlung.

(2) Die Mitgliederversammlung entscheidet über:

1. Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Beisitzenden;

2. Satzungsänderungen;

3. die Genehmigung des geprüften Jahresabschlusses;

4. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;

5. die Erteilung der Entlastung des Vorstandes;

6. die Bestellung der Kassenprüfenden;

7. die Auflösung des Vereins.

(3) ¹Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Geschäftsjahr statt. ²Sie wird vom Vorstand durch elektronische oder schriftliche Einladung mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung und unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Mitglieder können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand eine schriftliche Einladung verlangen.

(4) In der Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind folgende Punkte vorgeschrieben:

1. Entgegennahme des Berichts des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr,

2. Abnahme der Rechnung über das abgelaufene Jahr (Finanzbericht),

3. Entlastung des Vorstandes nach Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfenden,

4. turnusgemäße Neuwahl des Vorstandes und der Beisitzenden,

5. Wahl von zwei Rechnungsprüfenden für das folgende Geschäftsjahr.

(5) Ein Mitglied des Leitungsgremiums leitet die Versammlung.

(6) ¹Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. ²Jedes Mitglied hat eine Stimme; dies gilt auch für juristische Personen und nicht rechtsfähige Vereine.

(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist.

(8) Zur Beschlussfassung über die Änderung der Vereinssatzung bedarf es immer einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder.

(9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das von mindestens zwei Mitgliedern des Leitungsgremiums zu zeichnen ist.

(10) ¹Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind möglich, wenn sie im Interesse des Vereins notwendig sind bzw. von mindestens einem Zehntel der Mitglieder verlangt werden. ²Die Einladung hat dann zwei Wochen im Voraus entweder elektronisch oder schriftlich zu erfolgen.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand leitet den Verein, vertritt die Mitglieder und entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

(2) ¹Der Vorstand besteht aus dem aus mindestens drei Personen bestehenden Leitungsgremium, einer Schriftführerin oder einem Schriftführer sowie einer Schatzmeisterin oder einem Schatzmeister. ²Die Mitglieder des Leitungsgremiums können die Wahrnehmung der Aufgaben des Vorstandes einvernehmlich nach sich aus dem Satzungszweck ergebenden Themenschwerpunkten auf die Mitglieder des Leitungsgremiums verteilen.

(3) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit unabhängig von der Aufgabenverteilung im Sinn des Absatz 2.

(4) ¹Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. ²Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt

1. bei der ersten auf der Grundlage dieser Satzung durchgeführten Wahl des Schatzmeisters, des Schriftführers und der Beisitzenden ein Jahr und ab dem Folgejahr 2 Jahre

2. im Leitungsgremium zwei Jahre.

³Eine Wiederwahl ist zulässig.

(5) ¹Das Leitungsgremium kann nur insgesamt gewählt werden. ²Wahlvorschläge aus den Reihen der Mitglieder müssen sich daher stets auf eine Personenmehrheit mit mindestens drei Personen beziehen.

³Ebenso können Bewerberinnen oder Bewerber durch Wahl der Mitgliederversammlung zu einem bestehenden Wahlvorschlag für ein Leitungsgremium hinzugefügt werden. ⁴Erhält kein Wahlvorschlag für ein Leitungsgremium nach dem dritten Wahlgang eine Mehrheit, kann statt eines Leitungsgremiums eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender und eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gewählt werden, die an die Stelle des Leitungsgremiums treten.

(6) ¹Bei der ersten auf Grundlage dieser Satzung durchgeführten Wahl werden sowohl das Leitungsgremium als auch eine Schriftführerin oder ein Schriftführer sowie eine Schatzmeisterin oder ein Schatzmeister gewählt. ²In den Folgejahren erfolgen die Wahlen jeweils mit dem Ende der Amtszeit nach Absatz 4. ³Bei einem außerordentlichen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand den Posten bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch besetzen. ⁴Als gewählt gilt ein Mitglied bei Erhalt der Stimmenmehrheit gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1.

(7) ¹Vorstandsbeschlüsse werden in formlos einzuberufenden Sitzungen mit Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder und stimmberechtigten Beisitzenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Mehrheit des Leitungsgremiums. ²Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.

(8) ¹Nach außen vertreten den Verein je zwei Mitglieder des Leitungsgremiums gemeinschaftlich. ²Durch Beschluss des Vorstandes kann der oder dem Schriftführenden und/oder der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister Vollmacht für bestimmte Arten von Geschäften übertragen werden.

(9) ¹Der Vorstand ist berechtigt, zusätzlich zu den nach §6 Abs. 2 Nr.1 gewählten Beisitzenden weitere Beisitzende zu bestellen und diese an den Vorstandsitzungen teilnehmen zu lassen. ²Die Leiterin oder der Leiter Staatlichen Schlösser und Gärten der Welterbestätte sowie ein Vorstandsmitglied der Stiftung „UNESCO Welterbe Kloster Lorsch“ sind geborene Mitglieder, sie gelten als im Sinne des Satzes 1 bestellt. ³Die Beisitzenden nach Satz 1 haben kein Stimmrecht.

(10) Der Vorstand kann Arbeitskreise, die eine beratende Funktion haben, einsetzen.

§ 8 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung „UNESCO Weltkulturerbe Kloster Lorsch“, die es unmittelbar und ausschließlich für den Stiftungszweck im Zusammenhang mit der Welterbestätte Kloster Lorsch zu verwenden hat.

§ 9 Gerichtsstand und Erfüllungsort

(1) Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Bensheim. Der Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 17. Dezember 1997 beschlossen.

(2) Änderungen der Satzung wurden in der Mitgliederversammlung am 26.3.2004, am 27.3.2015, am 13.9.2015, am 07.10.2020 sowie am 16.11.2023 beschlossen.

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