Kloster Lorsch
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Statuten des Kuratorium Weltkulturdenkmal Kloster Lorsch e.V.


§ 1 Name und Sitz
 
Der Verein führt den Namen "Kuratorium Weltkulturdenkmal Kloster Lorsch", Verein zur Förderung des Weltkulturdenkmals Kloster Lorsch und kultureller Veranstaltungen des Museumszentrums Lorsch e. V.", hat seinen Sitz in Lorsch und ist beim Amtsgericht Bensheim eingetragen. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
 

§ 2 Vereinszweck
 
Der Verein setzt sich zur Aufgabe

   1. das kulturhistorische Erbe und die Bedeutung des Klosters Lorsch als einer der religiösen, politischen und kulturellen Mittelpunkte früher deutscher und europäischer Geschichte in angemessener Form zu pflegen,
   2. die wissenschaftliche Arbeit am Museumszentrum Lorsch, soweit sie der Erforschung der Geschichte des Klosters und der Bedeutung als Kunst- und Geisteszentrum des Frankenreiches gewidmet ist, zu unterstützen,
   3. im Sinne der Denkmalpflege zu wirken, insbesondere durch ideelle und materielle Hilfe den Eigentümer des ehemaligen Klostergeländes zu unterstützen,
   4. Maßnahmen und Veranstaltungen, welche auf eine Würdigung der Bedeutung dieses Weltkulturerbes, eine Aufwertung des Klostergeländes und auf eine Verbreitung der Bekanntheit des Museumszentrums zielen, anzuregen, zu fördern und gegebenenfalls selbst durchzuführen.

 
§ 3 Gemeinnützigkeit
 
   1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der 51 ff. gemäß der Abgabenordnung 1977. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
   2. Die Mittel des Vereins werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
   3. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
   4. Die Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
   5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten Hessen und an die Stadt Lorsch mit der Maßgabe, es zur Erhaltung und Fortentwicklung des Weltkulturdenkmals Kloster Lorsch und des Museumszentrums Lorsch zu verwenden.

 
§ 4 Mitgliedschaft
 
   1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die Beiträge zur Förderung des Vereins zu leisten bereit ist. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
   2. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod des Mitglieds oder Erlöschen des gemeinnützigen Vereins, durch Austritt, der dem Vorstand mindestens drei Monate vor Ende eine Kalenderjahres schriftlich mitzuteilen ist, oder durch Ausschluß, den der Vorstand beschließen kann, wenn ein Mitglied den Interessen des Vereins zuwiderhandelt oder ein sonstiger Grund für den Ausschluß vorliegt.
   3. Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt und ist innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres zu entrichten.
   4. Personen, die sich durch die Förderung des Vereinszweckes besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern des Vereins ernannt werden.

§ 5 Organe des Vereins
 
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

   1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in den ersten sechs Wochen des Geschäftsjahres statt. Sie wird vom Vorstand durch öffentliche Bekanntmachung in der Tagespresse, Aushang im Museumszentrum Lorsch und schriftlich mit einer Einladefrist von mindestens zwei Wochen einberufen. Der erste Vorsitzende leitet die Versammlung. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das vom ersten Vorsitzenden zu unterzeichnen und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.
      In der Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind folgende Punkte vorgeschrieben:

      a) Entgegennahme des Berichts des Vorstandes über das
          abgelaufene Geschäftsjahr,

      b) Abnahme der Rechnung über das abgelaufene Jahr,

      c) Erteilung der Entlastung des Vorstandes nach
          Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer,

      d) Genehmigung des Haushaltsplanes für das
          bevorstehende Geschäftsjahr,

      e) Wahl von zwei Rechnungsprüfern für das
          folgende Geschäftsjahr.

      Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Sie faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
      Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind möglich, wenn sie im Interesse des Vereins notwendig sind bzw. von mindestens einem Zehntel der Mitglieder verlangt werden. Die Einladung hat dann zwei Wochen im voraus schriftlich zu erfolgen.
   2. Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und Beisitzern. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der erste Vorsitzende, dessen Stellvertreter, der Schriftführer und der Schatzmeister. Der erste Vorsitzende allein oder zwei andere Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten den Verein. Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes ist ehrenamtlich.
      Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Als gewählt gilt ein Mitglied bei Erhalt der Stimmenmehrheit.
      Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in formlos einzuberufenden Sitzungen mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
      Der Vorstand beruft einen Beirat, der eine beratende Funktion zur Erfüllung des Vereinszweckes hat. Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und gibt sich eine Geschäftsordnung. Ebenso kann der Vorstand Arbeitskreise, die eine beratende Funktion haben, einsetzen.

 
§ 6 Gerichtsstand und Erfüllungsort
 
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Bensheim. Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 17. Dezember 1997 beschlossen.

Die Gründungsmitglieder des Vereins zeichnen wie folgt:

1. Reinhard Diehl
2. Friedrich Drayß
3. Ernst-Ludwig Drayß
4. Lothar Kirchner
5. Heribert Koob
6. Hermann Schefers
7. Bruno Eichhorn

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